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Das Testament

Es ist jedenfalls sinnvoll, seinen „letzten Willen“ zu formulieren und ein Testament zu erstellen. Durch die Errichtung eines Testaments können Ansprüche geklärt und eventuelle Auseinandersetzungen vermieden werden. Insbesondere Ehepaare sollten sich über ihr Erbe Gedanken machen. Der überlebende Ehegatte kann lediglich durch die Vorlage eines gültigen Testaments alleiniger Erbe werden.


Das eigenhändige Testament

Der letzte Wille“ muss in dem Fall handschriftlich verfasst und mit Unterschrift versehen sein, wobei eine Unterschrift nur dann gültig ist, wenn sie den Vor- und Zunamen enthält. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches beide Unterschriften tragen muss.

Des Weiteren gehören Ort und Datum der Niederschrift zu den nötigen Inhalten des Testaments. Für eine zweifelsfrei sichere Aufbewahrung können Sie Ihr Testament beim Amtsgericht oder bei einem Notar in amtliche Verwahrung geben.


Das notarielle Testament

Über die Inhalte, Formulierungen und steuerliche Konsequenzen kann Sie ein Notar beraten. Das Testament wird nach Errichtung amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet.
Die Kosten für ein notarielles Testament sind im Verhältnis gering. Bezüglich Fragen zu anfallenden Gebühren kann ein Notar ausführlich und detailliert informieren.

Welche Regelungen können in einem Testament getroffen werden?

Im Allgemeinen kann völlig frei festgelegt werden, wer Erbe wird, was vererbt wird und ob diesbezüglichen Bedingungen erfüllt werden müssen.

Es besehen beispielsweise die Möglichkeiten:

  • alternativ zur gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben zu bestimmen,
  • eine Person zu enterben, so dass diese lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhält,
  • jemanden als Ersatzerben einzusetzen,
  • Vor- und Nacherben zu ernennen, die chronologisch Vermögenserben werden
  • oder auch eine wohltätige Organisation oder einen Verein als Erben anzugeben.
  • Testament widerrufen

Ein von einer Person errichtetes Testament kann jederzeit auch von dieser widerrufen werden, in dem es mit dem handschriftlichen Vermerk „Ungültig“ versehen oder vernichtet wird.

Sie können auch ein öffentliches Testament aus seiner amtlichen Verwaltung zurückverlangen und so
widerrufen. Ein gemeinschaftliches Testament, z. B. bei Ehepartnern, kann einseitig widerrufen werden, muss jedoch durch einen Notar festgestellt werden.

Zu Bedenken ist, dass ein neues Testament ein zuvor erstelltes außer Kraft setzt.

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